Allgemeine Geschäftsbedingungen der fabelzucker GmbH
Stand: April 2025
I. Geltung dieser Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fabelzucker GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Waßmuth, Susanne-von-Paczensky-Straße 5, 22765 Hamburg (nachfolgend „fabelzucker“) gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend "Kunde") mit fabelzucker abschließt.
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
II. Leistungsbeschreibung
1. fabelzucker ist eine Filmproduktionsfirma, die umfassende Auftragsarbeiten im B2B-Umfeld anbietet. Das Leistungsspektrum umfasst
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Filmproduktion (Vorproduktion, Produktion, Postproduktion)
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Schnittaufträge auf Grundlage von Fremdmaterial
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Drehaufträge ohne Postproduktion
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Untertitelung
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Filmkonzeptplanung inkl. Drehbucherstellung
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Einzelberatung zu Videoproduktion (nachfolgend einzeln und gemeinsam „Leistungen“)
2. Die Leistungen von fabelzucker beinhalten weder die Überlassung von Rohmaterial noch die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Rohmaterial, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
3. Das Rohmaterial, die Zwischenstände, Previews und alle nicht finalen Versionen des Projekts bleiben bis zur endgültigen Abnahme und vollständigen Zahlung durch den Kunden im Eigentum von fabelzucker. Der Kunde darf diese Materialien ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von fabelzucker weder weiterverwenden noch Dritten zugänglich machen. Eine Weitergabe oder Nutzung des Materials zu eigenen Zwecken oder an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fabelzucker gestattet.
4. Sollte fabelzucker durch Umstände, die von fabelzucker nicht zu vertreten sind, an der termingerechten Leistungserbringung gehindert sein, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe von benötigten Mietgeräten durch den Vormieter, unzumutbaren Wetterverhältnissen oder durch Attest nachzuweisende Krankheit von maßgeblich an der Produktion beteiligten Personen, ist fabelzucker zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen anderen Termin. fabelzucker wird den Kunden unverzüglich über die Verhinderung informieren. Im Falle des Rücktritts sind bereits durch den Kunden erbrachte Leistungen zurück zu gewähren. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche kann der Kunde nicht geltend machen.
5. fabelzucker ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Erfüllungsgehilfen (z. B. freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder andere Dritte) einzusetzen. fabelzucker haftet nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch eingesetzte Erfüllungsgehilfen, sofern fabelzucker diese mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt und instruiert hat.
6. Sollte ein von fabelzucker eingesetzter Erfüllungsgehilfe aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von fabelzucker liegen, ausfallen oder seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringen, wird fabelzucker den Kunden unverzüglich darüber informieren und sich um adäquaten Ersatz bemühen. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur unter unangemessenen Bedingungen möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht, es sei denn, fabelzucker trifft ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
7. Im Falle einer durch den Kunden veranlassten Absage oder Verschiebung des vereinbarten Leistungstermins, die weniger als sieben Kalendertage vor dem geplanten Drehbeginn mitgeteilt wird und aus Gründen erfolgt, die außerhalb der Verantwortung von fabelzucker liegen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt, organisatorische Probleme), verpflichtet sich der Kunde, nachweislich entstandene oder fällig werdende Aufwendungen zu erstatten, insbesondere Kosten für gebuchte Erfüllungsgehilfen sowie sonstige externe oder interne Leistungen, sofern fabelzucker diese aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr stornieren oder anderweitig vermeiden konnte. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ersatztermin vereinbart wird.
8. Sollte ein Erfüllungsgehilfe aufgrund der kurzfristigen Absage durch den Kunden Schadenersatzansprüche gegenüber fabelzucker geltend machen, verpflichtet sich der Kunde zur Erstattung dieser Ansprüche. Wird derselbe Erfüllungsgehilfe zu einem späteren Ersatztermin erneut gebucht, erhält er zusätzlich zur etwaigen Ausfallvergütung die volle Gage für den erfolgreich durchgeführten Ersatztermin. Eine Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.
8.1. Für jeden weiteren Ersatztermin, der wiederum innerhalb einer siebentägigen Frist abgesagt oder verschoben wird, gilt diese Regelung erneut. Der Kunde haftet auch für sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten und Schadenersatzansprüche Dritter, soweit diese infolge der wiederholten Verschiebungen entstehen.
8.2. Sollten innerhalb von drei Monaten nach der ersten Absage keine verbindlichen Nachholtermine zustande kommen oder wird die Produktion durch den Kunden mehrfach (mehr als zweimal) verschoben, ist fabelzucker berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Vergütung für bereits begonnene oder disponierte Leistungen bestehen. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche des Kunden bestehen nicht.
III. Vertragsschluss
Der Kunde kann per Telefon, per E-Mail oder postalisch eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an fabelzucker richten. Fabelzucker lässt dem Kunden auf dessen Anfrage hin in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Brief) ein verbindliches Angebot zur Erstellung der angefragten Filmproduktion zukommen. Dieses Angebot kann der Kunde innerhalb von 7 (sieben) Werktagen ab Zugang des Angebots durch eine fabelzucker gegenüber abzugebende schriftliche Annahmeerklärung per E-Mail, Fax oder postalisch annehmen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, ist fabelzucker nicht mehr an ihr Angebot gebunden.
IV. Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
fabelzucker räumt dem Kunden das Recht ein, ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle eines solchen Rücktritts ist ein Ausfallhonorar geschuldet, und zwar
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bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Leistungstermin in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung
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bei einem Rücktritt bis 3 Tage vor dem Leistungstermin in Höhe von 70% der vereinbarten Vergütung
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bei einem Rücktritt bis 48 Stunden vor dem Leistungstermin in Höhe von 90% der vereinbarten Vergütung
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bei einem Rücktritt bis 24 Stunden vor dem Leistungstermin in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung
V. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
1. Die Leistungen von fabelzucker werden je nach Art und Dauer der Leistung über einen Stundensatz, Tagessatz oder ein Pauschalhonorar vergütet. Die Höhe der jeweiligen Sätze bzw. des Honorars wird im individuellen Angebot ausgewiesen. Eventuelle Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis im Fall von Drohnenaufnahmen, etc. werden gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu tragen. Reisekosten inkl. Parkgebühren sind vom Kunden zu tragen.
2. fabelzucker ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% der voraussichtlichen Gesamtvergütung als Vorkasse in Rechnung zu stellen.
3. Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar der der Berechnung des Pauschalhonorars zugrunde gelegte Zeitaufwand aus Gründen, die fabelzucker nicht zu vertreten hat,
- bei bis zu fünf vereinbarten Stunden um mindestens 10%
- bei mehr als fünf vereinbarten Stunden um mindestens 5%
überschritten, so ist der Mehraufwand auf Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars (Gesamtbetrag dividiert durch veranschlagte Anzahl von Stunden) pro zusätzlicher Stunde zu vergüten.
4. Beruht der Mehraufwand auf Änderungswünschen des Kunden, die von dem vereinbarten Leistungsinhalt abweichen und/oder darüber hinaus gehen, so hat der Kunde diesen Mehraufwand mit einem Stundensatz von EUR 150,- netto bei Pauschalhonoraren bzw. mit dem vereinbarten Stundensatz bei Stundensatz-Vereinbarungen zu vergüten. Für bereits begonnene Arbeiten, die aufgrund der von dem Kunden gewünschten Änderungen nicht weitergeführt werden, bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen.
5. Der Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn die Leistungen von fabelzucker von dem Kunden nicht genutzt werden.
6. Die von fabelzucker an den Kunden übergebenen Datenträger, z.B. Festplatte, bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von fabelzucker.
7. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
VI. Urheberrechte
1. fabelzucker räumt dem Kunden sämtliche urheberechtlichen Nutzungsrechte sowie Leistungsschutzrechte, die bei fabelzucker an den von fabelzucker erbrachten Leistungen entstehen, in dem Umfang ein, den fabelzucker und der Kunde vereinbart haben. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
2. Die Rechteeinräumung erfolgt ausdrücklich erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung gem. vorstehend Ziffer V.
3. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bleibt fabelzucker ungeachtet der an den Kunden eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, ihre Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung und Promotion zu nutzen, insbesondere in Showreels, auf ihrer Website und/oder in ihren (Social Media) Accounts wie z.B, Facebook und/oder Vimeo, auch wenn darin Marken-, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen des Kunden und/oder andere geschützte Zeichen und/oder Gegenstände des Kunden erkennbar sind. Der Kunde räumt fabelzucker diesbezüglich ein einfaches Nutzungsrecht ein.
4. Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung des Endprodukts schriftlich geltend gemacht werden. Sofern keine schriftliche Reklamation innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt das Produkt als abgenommen und alle weiteren Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde trägt die Beweislast für etwaige Mängel.
5. Der Kunde verpflichtet sich, keine Teile des Projekts, einschließlich Konzepten, Drehbuchideen, Entwürfen oder finalem Material, an Dritte weiterzugeben oder für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden, bevor das Projekt vollständig abgeschlossen und die endgültige Zahlung erfolgt ist. Eine Weiterverwertung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von fabelzucker ist untersagt. Dies gilt auch für die Verwendung von Konzepten oder Ideen aus dem Projekt für konkurrierende Projekte.
VII. Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche gegen fabelzucker sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, fabelzucker, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet fabelzucker nur, wenn eine für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Vertragspflicht durch fabelzucker, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag fabelzucker nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit seitens fabelzucker resultieren.
3. Soweit fabelzucker nach Ziffer VII. 1. für leichte Fahrlässigkeit haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sowie der Höhe nach auf die Vergütung gem. Ziffer V. begrenzt.
4. Schadenersatzansprüche gegen fabelzucker verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
5. Soweit die Haftung von fabelzucker ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen von fabelzucker.
VII. Garantien
1. Für den Fall, dass fabelzucker auf Wunsch des Kunden urheberrechtlich geschützte Werke oder Aufnahmen Dritter im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung verwenden soll, garantiert der Kunde gegenüber fabelzucker, sämtliche erforderlichen Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den Werken und/oder Aufnahmen inne zu haben. Dies betrifft sowohl Werke, die abgefilmt und/oder fotografiert werden sollen, als auch Aufnahmen jeglicher Art, inklusive Tonaufnahmen, die in eine audiovisuelle Produktion eingefügt werden sollen.
2. Ferner garantiert der Kunde gegenüber fabelzucker, dass er von sämtlichen im Rahmen der Leistungserbringung durch fabelzucker gefilmten und/oder fotografierten Personen alle erforderlichen Einwilligungen in die Anfertigung, Veröffentlichung, Verbreitung und sonstigen Nutzung ihrer Bildnisse eingeholt hat.
3. Im Falle eines Verstoßes gegen vorstehend genannte Garantien stellt der Kunde fabelzucker von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Verstoß beruhen.
VIII. Datenschutz
Die Daten des Kunden verwendet fabelzucker ausschließlich in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen, die auf der Website von fabelzucker abrufbar sind: https://www.fabelzucker.de/datenschutzerklaerung
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Hamburg vereinbart.